Vorsorge und Betreuung, Patientenverfügung, Generalvollmacht
Unabhängig von seinem Alter kann jeder plötzlich in eine Situation geraten, in der er/sie persönliche Dinge nicht mehr oder nur teilweise selbst regeln kann. Wenn Sie Ihr Schicksal selbst bestimmen wollen, sollten Sie sich deshalb rechtzeitig mit Ihrer Vorsorge auseinandersetzen und am besten eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilen.
Unfall, Schlaganfall oder Demenz – plötzlich kann man nicht mehr für sich selbst entscheiden. Das wirft zahlreiche Fragen auf: Wer kümmert sich um die Bankgeschäfte? Wer kündigt die Wohnung? Wer schließt den Vertrag mit einem Pflegeheim? Weder Freunde noch Angehörige haben ohne spezielle Vollmacht das Recht, stellvertretend zu handeln oder zu entscheiden. Fehlt eine solche Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht. Jedenfalls kann der/die Betroffene nicht mehr selbst auswählen.
Wenn der Ernstfall eintritt, bietet die sog. Vorsorgevollmacht den größten Handlungsspielraum. Sie setzt aber auch ein hohes Maß an Vertrauen gegenüber der/dem Bevollmächtigten voraus. Am umfassendsten ist dabei die notarielle Generalvollmacht.
Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, gestattet damit der bevollmächtigten Person des Vertrauens zu bestimmen, wer die rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten verwalten soll, falls die Vollmacht erteilende Person aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen Umständen nicht mehr handlungsfähig ist.
Im Vergleich zur Betreuungsverfügung, die sich auf die rechtliche Vertretung und Entscheidungsfindung konzentriert, ermöglicht die Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten einen breiteren Handlungsspielraum. Die Vorsorgevollmacht kann finanzielle Angelegenheiten wie Bankgeschäfte, Immobilienverwaltung, Vertragsabschlüsse und andere geschäftliche Belange umfassen. Sie kann auch persönliche Angelegenheiten wie Gesundheitsfürsorge, medizinische Entscheidungen und den Umgang mit persönlichem Eigentum abdecken.
Bei der Abfassung hilft die Notarin: Denn die Vorsorgevollmacht sollte klar und präzise formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
Die Vorsorgevollmacht kann z.B. explizit aufgeführte Bereiche wie die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge, den Post- und Fernmeldeverkehr, soziale Medien, die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden sowie die Totenfürsorge umfassen. Sie kann aber auch als Generalvollmacht, ggf. mit bestimmten Einschränkungen bezüglich Schenkungen, an den Bevollmächtigten selbst ausgestaltet werden. Lediglich sogenannte höchstpersönliche Geschäfte, wie z. B. Heirat oder das Verfassen eines Testaments, kann der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber auch mit einer Vollmacht niemals vornehmen.
Grundsätzlich gibt es für die Vorsorgevollmacht keine Formvorschrift. Aus Beweisgründen muss sie mindestens schriftlich sein. Für bestimmte Rechtshandlungen bedarf es aber der notariellen Form, um den Bevollmächtigten handlungsfähig zu machen, nämlich immer dann, wenn ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft zum Vermögen gehören. In der Praxis verlangen allerdings auch viele Behörden, Versicherungen und Banken eine notarielle Vollmacht.
Ohne ausdrückliche andere Regelung endet die Wirkung der Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers, was problematisch ist, weil der Geschäftspartner den Nachweis verlangen kann, dass der Vollmachtgeber noch lebt. Es kann aber auch festgelegt werden, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, bis die Erben die Geschäfte übernehmen.
Damit im Ernstfall schnell klar ist, dass eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde und auch das Betreuungsgericht rechtzeitig Kenntnis erhält, sollte die Vollmacht beim zentralen Vorsorgeregister angemeldet werden.
Die Vorteile einer notariellen Vollmacht liegen auf der Hand: Neben einer individuellen Beratung erfährt sie bei Behörden eine große Akzeptanz. Weiterhin wird von Banken und Behörden häufig sogar nur eine notarielle Vollmacht akzeptiert. Darüber hinaus kann die Notarin im Streitfall Zeugin dafür sein, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht ihrem Eindruck nach noch geschäftsfähig war.
Die Kosten für eine notarielle Generalvollmacht richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers und der Gebührenordnung für Notare. Sie sind aber überschaubar: Bei einem Vermögen von beispielsweise 400.000 EUR betragen die Notargebühren ca. 660 EUR brutto. Hinzu kommen EUR 20,50 für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister durch die Notarin.
Die Vermögenssorge
Vermögenssorge bezieht sich auf die rechtliche und finanzielle Verantwortung für das Vermögen einer Person. Sie umfasst die Befugnis, Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten zu treffen, Vermögenswerte zu verwalten, Verträge abzuschließen, Investitionen zu tätigen und andere finanzielle Transaktionen im Namen einer Person durchzuführen. Weiterhin werden umfasst die Verfügung über Vermögensgegenstände, die Annahme von Zahlungen und Wertgegenständen, die Vornahme von Zahlungen, Schenkungsvollmacht bzw. Schenkungsverbot, Abschluss von Rechtsgeschäften, Anträge auf Leistungen, Rechtsmittel gegen Bescheide, Kontoverfügungen, Geldanlage und teilweise die Vertretung in Erbschaftsangelegenheiten.
Aufenthaltsbestimmung und Wohnangelegenheiten
Die Vorsorge zu Wohnangelegenheiten umfasst die Ermächtigung, verbindliche Erklärungen zum Aufenthalt abzugeben, die Wohnung zu kündigen oder einen Heimvertrag abzuschließen.
Gesundheitssorge
Gesundheitssorge bezieht sich auf die rechtliche Befugnis und Verantwortung, medizinische Entscheidungen für eine andere Person zu treffen und sich um deren gesundheitliche Belange zu kümmern. Sie umfasst die Vertretung gegenüber Ärzten, die Zustimmung zu ärztlicher Untersuchung und Behandlungen, die Zustimmung zu geschlossener Unterbringung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren in Verbindung mit Aufenthaltsbestimmung, auch wenn die Heilbehandlung mit Lebensgefahr verbunden sein könnte und zum anderen aber auch die Nichteinwilligung in entsprechende Maßnahmen und den Widerruf von Einwilligungen.
Soweit bereits eine Patientenverfügung vorliegt, kann auf diese Patientenverfügung Bezug genommen werden. Der Vollmachtnehmer wird dann beauftragt, Ihren Willen, so wie er in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommt, durchzusetzen.
Post- und Fernmeldeverkehr, soziale Medien
Die Vollmacht kann weiterhin die Ermächtigung, Post entgegenzunehmen und zu öffnen sowie über den Fernmeldeverkehr zu entscheiden und alle hiermit zusammenhängenden Willenserklärungen abzugeben, umfassen.